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AGB der Krapp Torservice GmbH

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs-, Montage und Zahlungsbedingungen („ AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder Montage beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

(3) Die vorliegenden AVL gelten sowohl für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB aber auch wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(4) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  • 2 Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Weitergabe der Dokumente an Dritte ist untersagt.

(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

  • 3 Lieferung und Lieferverzug

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Wenn wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, aufgrund Nichtverfügbarkeit der Leistung oder höherer Gewalt nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir  berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung stellt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer dar, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der höheren Gewalt (Epidemien und Pandemien inbegriffen) stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände gleich, die uns oder unserem Zulieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis hierüber haben wir zu führen.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

  • 4 Gefahrübergang, Versendung, Verpackung

(1) Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB so gelten die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf den Gefahrübergang, die Versendung sowie die Verpackung, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(2) Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Folgendes:

  1. a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort auf seine Kosten versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. c) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  • 5 Preise und Zahlung

(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung gegenüber einem Unternehmer, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Porto; dies wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten oder bei Verträgen ohne Festpreisabrede die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen unserer Vorlieferanten zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkung verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert.

  • 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Kunde Verbraucher behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises für diese Ware vor. Dem Kunden ist vor Übergang des Eigentums eine Verpfändung, Sicherungsüberarbeitung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

(2) Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Folgendes:

  1. a) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an der Ware vor.
  2. b) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Unser Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. d) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten § 7 Abs. 2 d) cc) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
  5. aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware, Einbau der Ware bei Dritten, Weiterverkauf des Erzeugnisses oder Einbau der Erzeugnisse bei Dritten entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß § 7 Abs. 2 d) aa) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 b) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  7. cc) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7 Abs. 2 c) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  8. e) Soweit die Ware wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks des Kunden wird, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und ohne Vorliegen eigener Leistungsrechte uns die Demontage der Ware, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden kann, zu gestatten und uns das Eigentum an dieser Ware zurückzuübertragen. Der Kunde ist verpflichtet, etwa bestehende Pfandrechte oder sonstige Berechtigungen Dritter unverzüglich uns mitzuteilen und abzulösen sowie auch im Übrigen für die Wiederbeschaffung des lastenfreien Eigentums von uns Sorge zu tragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden, der kein Verbraucher ist.
  9. f) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  • 8 Montagebedingungen

Sofern wir neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Werkleistungen erbringen, gelten diese Montagebedingungen zusätzlich zu den im Angebot aufgeführten Hinweisen zur Montage.

(1) Zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung unserer Produkte (z.B. Tore, Türen. Ladebrücken etc.) muss die Baustelle mit dem Lkw bis zu den vom Kunden zugewiesenen, befestigten und evtl. überdachten Lagerflächen frei befahrbar sein. Geeignete Abladehilfen, Aufzüge/Bauaufzüge werden, wenn nichts anderes vereinbart wird, bauseits vom Kunden gestellt. Die Lagerflächen müssen in unmittelbarer Nähe, mit max. 50 m Entfernung, zur Einbaustelle zur Verfügung stehen. Wenn dies aufgrund der örtlichen Situation nicht möglich sein sollte, ist der Kunde verpflichtet uns hierüber vor der Auftragserteilung zu informieren. Aufgrund dessen entstehende Zusatzkosten werden wir vor der Entstehung dem Kunden mitteilen und sind von dem Kunden zu tragen.

(2) Zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung unserer Produkte und zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Montage hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauorte unserer Produkte, frei zugänglich sind und durch andere Gewerke nicht behindert werden. Der Kunde ist zur Gestellung der notwendigen Energie- und Wasseranschlüsse verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, für die Inbetriebnahme  geeignete Elektroanschlüsse/-Verkabelungen an den Einbauorten gemäß unseren Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Es müssen sich in unmittelbarer Nähe – max. 50 m vom Einbauort entfernt – die Baustromzähler/-anschlüsse befinden. Bei Drehstrom hat der Kunde für ein rechtsdrehendes Drehfeld zu sorgen.

(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass interne Verkabelung auf dem Torblatt, sowie die Antriebs- und Steuerleitung bis zur Schuko- bzw. CEE-Anschlussdosen, funktionsfähig zwischen Antrieb und Steuerung verlegt werden. Antrieb und Steuerung befinden sich unmittelbar an bzw. neben unseren Produkten.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Leitungsverlegung bei Feststellanlagen, Bedienelementen und Komponenten der Tore Aufputz in loser Kabelführung bzw. nach Vereinbarung in Kabelkanal /Leerrohr.

Sofern dies nicht vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet Maurer-, Verputz- und Stemmarbeiten sowie dauerelastische Verfugungen vorzunehmen.

(5)  Zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Einbaus der Tore und Türen muss mindestens ein verdichtetes, ebenes Schotterplateau vorhanden sein, das im gesamten Montagebereich mit Arbeitsbühnen befahrbar ist.

(6) Der Meterriss muss frei zuganglich und unmissverständlich sein. Der Meterriss ist vom Kunden pro Geschoss bzw. Bauabschnitt vorzugeben. Der Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.

(7) Die Wände und Decken müssen lot- und waagerecht sein und den baulichen und statischen Voraussetzungen zur Befestigung von Toren, Türen und Ladebrücken erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet uns die Wand- und Deckenmaterialien mitzuteilen. Geeignete und notwendige Unterkonstruktionen werden bauseits vom Kunden nach unseren Angaben gestellt. Den statischen Nachweis hat der Kunde zu erbringen.

(8) Die tatsächlichen Bautoleranzen dürfen keine Zusatzleistung zur Montage der Ware nach sich ziehen. Wenn die tatsachlichen Bautoleranzen notwendige Zusatzleistungen zur Montage unserer Produkte verursachen, die nicht im vereinbarten Preis enthalten sind, werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Die durch die notwendigen Zusatzleistungen entstehenden Zusatzkosten sind vom Kunden zu tragen. Insbesondere bei Feuerschutzabschlüssen aller Art müssen die Bautoleranzen und Gebäudebewegungen  an die Zulassungstoleranzen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen angepasst werden.

(9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehören Abdichtungsarbeiten, das Vergießen der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten oder Arbeitsbühnen sowie bei elektrisch betriebenen Toren und Türen die Elektroinstallation nicht zu unseren Leistungen. Bei Feuerschutzabschlüssen und anderen Funktionstüren erfolgt die Montage gemäß Zulassungsbestimmungen der Hersteller. Die von uns — falls Vertragsbestandteil —  eingesetzten Vorlegebänder dichten die Zarge zum Baukörper ab, sind jedoch nicht für den Ausgleich von Bautoleranzen geeignet.

(10) Der Kunde hat das Montagepersonal vor Beginn der Montage über allgemeine und besondere Sicherheitsvorschriften zu informieren.

(11) Der Kunde ist verpflichtet offene Gruben und freistehende Bewehrungsstäbe für die Montage so abzusichern bzw. abzudecken, dass dadurch Verletzungsgefahren, insbesondere durch Stürze, ausgeschlossen werden können.

(12)  Sollten aufgrund betrieblicher Vorgaben am Montageort spezielle Einweisungen und/oder Schulungen der Monteure notwendig sein und somit zusätzlicher Aufwand entstehen, so ist der Kunde verpflichtet diesen Aufwand zu erstatten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

(13) Soweit bauseitige Bauunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben, dazu führen, dass wir zusätzliche Anfahrten vornehmen müssen, werden wir hierüber den Kunden unverzüglich informieren. Die Kosten für die zusätzlichen Anfahrten sind von dem Kunden zu tragen.

(14) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Montage Bohr-, Schweiß-, Trennschleif-, und Mörtelarbeiten erforderlich sind. Besondere Staub- und sonstige Schutzmaßnahmen sind nicht im Auftragsumfang enthalten.

(15) Vor der Abnahme unserer Leistungen dürfen Schutzfolien, soweit werkseitig vorhanden,  von unseren Produkten nicht durch den Kunden oder Dritte entfernt werden.

(16) Unmittelbar nach Fertigstellung der Montageleistung — einzelne Gewerke bzw. vereinbarte Bauabschnitte — hat der Kunde gemeinsam mit uns eine Zustandsfeststellung  durchzuführen.

(17) Für die Einhaltung der Auflagen aus der Baugenehmigung und den Erhalt der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle ist der Kunde verantwortlich.

(18) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel wie z.B.  Bühnen etc.  den derzeit gültigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

 

  • 9 Mängelhaftung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Ansprüche aus Lieferantenregress ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4)  Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt Folgendes ergänzend:

  1. a) Der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
  2. b) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

(5) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(7) Hat der Kunde uns wegen Mängelhaftung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so gilt Folgendes: Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(12) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(13) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

  • 10 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  • 11 Verjährung

(1) Ist der Kunde Verbraucher so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so gilt Folgendes:

  1. a) Abweichend von 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • 12 Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

(2) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet.

  • 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Regelungen.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.